ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Containergestellung und Entsorgung

1. Geltungsbereich; Vertragsabschluss und -grundlagen

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gelten ausschließlich unsere AGB für Unternehmer (AGB-B2B).

1.2 Alle zwischen im Zusammenhang mit einem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen AGB und unserer Annahmeerklärung.

1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst durch unsere Annahmeerklärung in Textform zustande. Die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung stellt keine solche Annahmerklärung dar, sofern darin nicht etwas anderes bestimmt ist.

1.4 Die vom Kunden gemachten oder bereitgestellten Angaben zu Material und Aufstellort sowie zu etwaigen Genehmigungen, Erlaubnissen oder Anzeigen werden Vertragsgrundlage und damit wesentlicher Bestandteil des Vertrags.

2. Unsere Leistungen

2.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst unsere vertragsgegenständliche Leistung:

2.1.1 die zeitweise Bereitstellung von Containern;
2.1.2 den Transport der Container zum und vom Aufstellort;
2.1.3 die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Entsorgung des vereinbarten Materials.

2.2 Wir sind berechtigt, aus betrieblichen Gründen von der vereinbarten Art, Kapazität oder Anzahl der Container abzuweichen, soweit berechtigte Interessen des Kunden dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

2.3 Anlieferung und Abholung erfolgen in der Regel jeweils werktags zwischen 6:00 und 16:00 Uhr. Wir bemühen uns, den voraussichtlichen Ankunftszeitpunkt dem Kunden etwa 60 Minuten im Voraus mitzuteilen, darauf besteht jedoch kein Anspruch. Die Abholung erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Bereitstellungsdauer oder auf Aufforderung des Kunden. Diese Aufforderung hat mindestens 48 Stunden im Voraus zu erfolgen, wobei nur Werktage zu berücksichtigen sind.

2.4 Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung eines Vertrages ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.

3. Pflichten des Kunden

3.1 Der Kunde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und bereitgestellten Unterlagen zu achten. Insbesondere insofern, als dass Deklarationen bzw. Belastungseinstufungen von zu entsorgendem Material ordnungsgemäß erstellt und sachlich zutreffend sind, soweit eine Deklaration oder Einstufung nicht von uns erstellt worden ist.

3.2 Es obliegt dem Kunden sicherzustellen, dass Aufstellort, Stellfläche, Zufahrtswege und Rangierfläche bei Anlieferung und Abholung zugänglich und zum Befahren durch LKW mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 t sowie zum Abstellen der Container geeignet sind, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und Sauberkeit.

3.3 Erfordert die Aufstellung von Containern eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis oder andere private oder behördliche Anzeigen, Erlaubnisse oder Genehmigungen, so hat der Kunde diese auf eigene Kosten einzuholen und uns auf Verlangen unverzüglich nachzuweisen. Der Kunde ist für die Einhaltung daraus resultierender Pflichten und Obliegenheiten verantwortlich.

3.4 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass bei Anlieferung und Abholung eine vertretungsberechtigte Person vor Ort ist, sofern nicht zuvor etwas anderes vereinbart wurde.

3.5 Der Container darf nur dem mit vertraglich vereinbartem Material und nur bis zur maximalen Füllhöhe sowie bis zum zulässigen Füllgewicht befüllt werden. Das Befüllen mit nicht vertraglich vereinbarten gefährlichen Materialien (z.B. Asbest, Lacke, Chemikalien, Batterien) und Flüssigkeiten jeder Art sowie jegliche Behandlung der eingefüllten Materialien (z.B. Verbrennen, Einschlämmen, Einstampfen) ist strengstens untersagt.

3.6 Der Kunde hat in angemessenem Umfang sicherzustellen, dass:

3.6.1 von Containern keine Gefahren ausgehen, insbesondere durch die Beachtung etwaiger Verkehrssicherungspflichten;
3.6.2 Container nicht von unbefugten Dritten befüllt werden oder diese auf Container bzw. den Inhalt einwirken können;
3.6.3 der Inhalt vor ungünstiger Witterung geschützt ist.

3.7 Der Kunde hat Container pfleglich zu behandeln und sie insbesondere nicht zu beschädigen oder übermäßig zu beanspruchen. Insoweit hat sich der Kunde das Verhalten Dritter als eigenes zuzurechnen, wenn er ihnen die (Mit-)Nutzung von Containern erlaubt oder jedenfalls duldet. Über jegliche Schäden oder sonstige Veränderungen der Container hat uns der Kunde unverzüglich in Textform zu informieren.

3.8 Die Umsetzung von Containern ist ausschließlich mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform zulässig.

4. Abbruch der Anlieferung; Verweigerung der Abholung

4.1 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Anlieferung abzubrechen oder die Abholung eines Containers zu verweigern, wenn:

4.1.1 sich nicht vertragsgerechtes Material im Container befindet;
4.1.2 die Anlieferung, Abholung oder der Transport mit einer nicht unerheblichen Gefahr oder einem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Pflichten verbunden wäre, z.B. aufgrund der Beschaffenheit der Zufahrtswege, der Stellfläche, des Containers, des Materials oder der Menge bzw. Art und Weise der Befüllung;
4.1.3 keine vertretungsberechtigte Person des Kunden anwesend ist.

4.2 Bei berechtigter Verweigerung der Abholung, hat uns der Kunde den Container innerhalb von 3 Werktagen vollständig geleert zur Abholung bereitzustellen, sofern wir ihn dazu auffordern und dies für den Kunden nicht unzumutbar ist, es sei denn, der Kunde hat die zugrundeliegenden Umstände nicht zu vertreten.

4.3 Wir sind berechtigt, dem Kunden etwaige Mehrkosten in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Kunde hat die zugrundeliegenden Umstände nicht zu vertreten.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung ein Pauschalpreis pro Container, welcher u.a. die Faktoren Transport, Bereitstellungsdauer und zu entsorgendes Material berücksichtigt. Eine Abrechnung nach Materialmenge erfolgt in diesem Fall nicht.

5.2 Ist kein Pauschalpreis vereinbart, bestimmt sich die Vergütung nach dem Gewicht der tatsächlich zu entsorgenden Materialmenge. Maßgeblich sind die von uns mitgeteilten Werte einer geeichten Waage. Ungeachtet des so ermittelten Wertes sind wir in jedem Fall jedoch zur Abrechnung von 400 kg pro Container als Mindermengenpauschale berechtigt.

5.3 Die vereinbarte Vergütung – auch wenn ein Pauschalpreis pro Container vereinbart wurde – basiert in jedem Fall auf einer zutreffenden Deklaration bzw. Belastungseinstufung des zu entsorgenden Materials. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass es sich um eine andere Materialart bzw. Belastungseinstufung handelt, deren Entsorgung regelmäßig kostenintensiver ist, sind wir berechtigt, vom Kunden die üblicherweise von uns für das tatsächlich zu entsorgende Material angesetzte Vergütung zu verlangen, mindestens jedoch die uns tatsächlich entstandenen Mehrkosten.

5.4 Mehraufwendungen durch Lade- oder Wartezeiten von mehr als 15 Minuten pro Ab- bzw. Aufladevorgang sowie Leerfahrten sind anteilig mit 148,75 EUR/Std. (Absetzkipper) bzw. 172,55 EUR/Std. (Abrollkipper) zu vergüten, es sei denn, sie beruhen auf Umständen, die nicht der Risikosphäre des Kunden entstammen.

5.5 Alle Preise und Vergütungen beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Rechnungen sind mit Rechnungszugang fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

6. Preisanpassungen

6.1 Die vereinbarte Vergütung kann angepasst werden, wenn:

6.1.1 sich bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Leistungen, die erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere für Arbeit, Energie, Steuern oder Abgaben sowie Kosten für üblicherweise mit der Leistungserbringung in einem Zusammenhang stehende Drittleistungen nicht bloß unwesentlich verändern;
6.1.2 Kosten, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben nach Vertragsschluss infolge neuer oder geänderter gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Auflagen erstmals oder verändert anfallen und dies für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war.

6.2 Preisanpassungen haben wir unter Angabe von Gründen und möglichst mit angemessener Frist geltend zu machen. Ist die Anpassung für den Kunden unzumutbar, ist er berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende zu kündigen. Eine Unzumutbarkeit liegt in der Regel bei einer Erhöhung der Vergütung von mehr als 10 % der vereinbarten Gesamtvergütung vor.

6.3 Die Regelungen der §§ 275, 313, 314 BGB bleiben unberührt.

7. Haftung

7.1 Nachfolgende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

7.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

7.3 Im Übrigen ist unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

8.2 Forderungen gegen uns darf der Kunde ganz oder teilweise nur nach unserer vorherigen Zustimmung abtreten.

8.3 Der Kunde darf uns gegenüber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8.4 Unsere vertraglichen Pflichten ruhen, solange uns die Erbringung der geschuldeten Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und wir die Gründe dafür nicht zu vertreten haben (z.B. höhere Gewalt oder sonstiger Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügungen).

8.5 Werktage im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle Tage, die weder Samstage oder Sonntage noch an unserem Geschäftssitz oder am vereinbarten Leistungsort Feiertage sind.

IK Umwelt Containerdienst GmbH – AGB-B2C
Stand: 25.03.2026