Die IK Umwelt Krefeld GmbH erbringt Leistungen ausschließlich auf Grundlage der folgenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ausdrücklich schriftlich zustimmen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gelten ergänzend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf, wobei die hiesigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Entsorgung bei Widersprüchlichkeit oder Lücken Vorrang haben.
2.1 Der Vertrag erfasst die Bereitstellung von Containern zur Aufnahme der von dem Kunden am angegebenen Ort einzufüllenden Materialien, die Miete der jeweiligen Container und die Abholung der jeweils befüllten Container zur weiteren Entsorgung.
2.2Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als rechtsverbindlich angenommen, wenn sie von uns in Textform, z.B. per E-Mail oder Telefax, bestätigt wurden. Gleiches gilt für mündliche Abreden und Änderungen des Vertrages.
2.3Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung dieses Vertrages auch Dritter zu bedienen.
3.1Container werden bei der Bereitstellung auf Anweisung und Gefahr des Kunden abgestellt. Grundsätzlich sind unsere Beladenen Fahrzeuge 26 - 40 to schwer. Für Schäden am Zufahrtsweg, Abstellplatz, sowie Pflaster oder Straßenbeläge etc. übernehmen wir keine Haftung. Für ausreichende Bodenbeschaffenheit und sonstige Eignung von Zufahrtswegen und Aufstellplatz ist grundsätzlich der Kunde verantwortlich. Wir werden bei der Ermittlung der erforderlichen Bodenbeschaffenheit angemessen mitwirken, indem wir dem Kunden insbesondere rechtzeitig vor Auftragsdurchführung Art und Masse des verwendeten Fahrzeugs und die daraus bei einer Vollbeladung resultierende Bodenbelastung mitteilen. Der Kunde hat uns alle Informationen zu erteilen, die Zweifel an einer ausreichenden Tragfähigkeit des Bodens begründen (z.B. unterirdische Hohlräume, Kabelschächte, Versorgungs- oder andere Erdleitungen). Soweit etwaige Anzeichen für eine nicht ausreichende Belastbarkeit des Bodens nicht offensichtlich bzw. ohne weiteres erkennbar sind, dürfen wir uns auf die entsprechenden Angaben des Kunden verlassen.
3.2Dem Kunden obliegt die Einholung der ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – wie etwa einer Sondernutzungsgenehmigung – zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen auf eigene Kosten. Die Genehmigung ist uns auf Verlangen vorzulegen.
3.3Der Kunde hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderliche Zustimmung der Eigentümer zu besorgen. Die Zustimmung ist uns auf Verlangen vorzulegen.
3.4Der Kunde übernimmt die nach der Straßenverkehrsordnung, den Unfallverhütungsvorschriften und ggf. den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung der Container, z.B. ordnungsgemäße Absperrung, Beleuchtung und Beschilderung.
3.5Verletzt der Kunde die Verpflichtungen aus Ziff. 3.1 bis 3.4, haftet er uns gegenüber für alle daraus entstehenden Schäden und sonstige Mehraufwendungen, insbesondere auch für solche aus behördlicher Inanspruchnahme wegen fehlender Genehmigung (z.B. Bußgelder). Von Ansprüchen Dritter, insbesondere wegen unbefugter Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks oder fehlender Absicherung der Container, stellt der Kunde uns frei.
4.1Der Kunde haftet für die pflegliche Benutzung der Container. Container / Fahrzeuge dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts befüllt werden. Die Einhaltung des Ladegewichts und der Außenabmessungen sind durch den Kunden sicherzustellen. Eine Behandlung der in die Container / Fahrzeuge eingefüllten Materialien (Verbrennen, Einschlämmen, Einstampfen, u.a.) ist untersagt.
4.2Der Kunde garantiert eine vereinbarungsgemäße Handhabung und Befüllung von Containern / Fahrzeuge, sowie deren freie Zugänglichkeit zum An und Abtransport. In Zweifelsfällen sind unsere Mitarbeiter vor der Befüllung der Container / Fahrzeuge zu befragen. Jeder Container / jedes Fahrzeug darf nur entsprechend dem bei Vertragsschluss angegebenen Material, bei Abfällen zusätzlich entsprechendem dem bei Vertragsschluss angegebenen Abfallschlüssel bzw. Abfallbezeichnung befüllt werden. Bei Abfällen ist der Kunde verpflichtet, die in die Container / Fahrzeuge eingefüllten Materialien als Abfälle nach den geltenden Abfallschlüsseln zu deklarieren.
4.3Der Kunde ist für alle Materialien verantwortlich, die während der Bereitstellung bis zur Abholung in die Container gefüllt werden, auch wenn dies ohne sein Wissen durch Dritte geschieht.
4.4Soweit der Kunde als Abfallerzeuger nach der Gewerbeabfallverordnung gilt, hat er die aus der Gewerbeabfallverordnung resultierenden Pflichten in eigener Verantwortung zu erfüllen.
4.5Der Kunde ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständlichen Container selbsttätig umzusetzen oder Dritten, die nicht ausdrücklich von uns hierzu beauftragt wurden, zur Abholung zu überlassen. Jede Zuwiderhandlung wird mit einer Vertragsstrafe i.H.v. 200,00 EUR als Mindestbetrag eines Schadensersatzes geahndet. Auch eine Untervermietung der Container ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung (schriftlich oder in Textform z.B. per E-Mail oder Telefax) nicht zulässig.
4.6Werden Container / Fahrzeuge mit anderen als den vertragsgegenständlichen
Materialien oder
Gegenständen befüllt oder entsprechen die in die Container / Fahrzeuge eingefüllten Materialien nicht den
vertraglich festgelegten Spezifikationen, Abmessungen, Gewichten und sonstigen für den Transport oder
die Verwertung bzw. Beseitigung maßgeblichen Eigenschaften, sind wir berechtigt, den Abtransport zu
verweigern. Nur in diesem Fall ist der Kunde abweichend von vorstehender Ziffer 4.5 berechtigt und
verpflichtet, die Materialien bzw. Abfälle in eigener Verantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen und den
geleerten Container unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Tagen – zur Abholung durch uns
bereitzuhalten.
Stellt sich eine nicht ordnungsgemäße Befüllung von Containern erst zu einem späteren Zeitpunkt
heraus,
sind wir berechtigt, von dem Kunden Ersatz der erforderlichen Mehraufwendungen zur ordnungsgemäßen
Entsorgung der Materialien bzw. Abfälle zu verlangen. Bei einer behördlichen Sicherstellung von Abfällen,
sind wir berechtigt, eine angemessene Zwischenlagerungsvergütung zu verlangen.
4.7Der Kunde haftet für alle uns entstehenden Kosten und Schäden jeglicher Art, inklusive der Kosten für eine erforderliche Analyse oder Nachsortierung, die durch die Nichtbeachtung der vorgenannten Ziffern 4.1 bis 4.6 entstehen.
5.1Handelt es sich bei den vertragsgegenständlichen Materialien um Bodenmaterial, muss dieses organoleptisch unauffällig und frei von Störstoffen (z.B. Holz, Folien, sonstige Kunststoffe, Asbest, Straßenaufbruch, usw.) sein. Stark durchnässtes, nicht einbau- und verdichtungsfähiges oder nicht siebfähiges Bodenmaterial kann abgewiesen werden.
5.2Bodenmaterialien werden von uns nur nach vorheriger Vorlage einer Deklarationsanalyse gemäß LAGA/DepV sowie eines Probenahme- und Probebegleitprotokolls angenommen.
5.3Abfälle dürfen keine spezifikationswidrigen Bestandteile enthalten.
6.1Wir sind berechtigt, die Ausführung eines Auftrags zu verweigern, solange der Kunde seinen aus den vorstehenden Ziffern 3 bis 5 resultierenden Pflichten nicht nachkommt.
6.2Wir sind überdies berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seine ihm nach vorstehenden Ziffern 3 bis 5 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, wir ihm hierzu eine angemessene Frist gesetzt haben und ein weiteres Festhalten am Vertrag für uns unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist entbehrlich, wenn die Nichterfüllung seiner Pflichten durch den Kunden länger als drei Monate andauert.
7.1Der Kunde ist verpflichtet, uns für die An- und Abfahrt der Container / Fahrzeuge mit einer angemessenen Vorlaufzeit verbindliche Zeitangaben zu benennen, zu denen eine Bereitstellung und Abholung durchgeführt werden kann. Gerät der Kunde mit der Annahme oder der Bereithaltung von Containern zur Abholung in Verzug, können wir Ersatz von Schäden und Mehraufwendungen verlangen. Gleiches gilt im Falle der berechtigten Verweigerung der Auftragsausführung durch uns gemäß Ziffer 6.1.
7.2Vereinbarungen über Leistungszeiten sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform bestätigt wurden. Auch bei verbindlich vereinbarten Leistungszeiten sind Abweichungen von bis zu vier Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Anlieferung bzw. Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Kunden keine Ansprüche gegen uns.
7.3Eine Nachfrist zur Leistung, die ein Kunde uns im Gewährleistungsfall zu setzen hat, muss mindestens drei Werktage betragen.
7.4Bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und aufgrund
von ähnlichen Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb unseres Einwirkungsbereiches befinden,
berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Wenn die Behinderung durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwinden ist und
länger als drei Monate andauert, sind sowohl der Kunde als auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils von dem Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem
Kunden baldmöglichst mit.
Ebenso behalten wir uns vor, unsere Leistung bei ungünstigen Witterungsverhältnissen
für die Dauer der
witterungsbedingten Behinderung auszusetzen.
7.5Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Leistungen in Verzug, sind wir berechtigt, von der Erbringung weiterer Dienstleistungen abzusehen. Etwaige dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
7.6Wir geraten nicht in Leistungsverzug, solange der Kunde seinen Verpflichtungen aus Ziffern 3 bis 5 nicht nachkommt.
7.7Vertragsstrafen oder Schadenspauschalierungen wegen verspäteter Leistungen sind nicht vereinbart.
Das Eigentum an den in die Container / Fahrzeuge eingefüllten Materialien geht mit der Abholung der Container und damit Übergabe der Materialien auf uns über.
9.1Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Bereitstellung, Miete und den Transport der überlassenen Container, Vertriebs- und Gestehungskosten, sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Materialien.
9.2Zusätzlich in Auftrag gegebene Leistungen oder notwendige Nebenkosten im Zusammenhang mit der Aufstellung und Abholung der Container, wie z.B. Kosten für besondere Sicherungsmaßnahmen, Reinigung des Aufstellplatzes, Umsetzung der Container oder behördliche Gebühren werden gemäß gesonderter Vereinbarung berechnet.
9.3Vom Kunden zu vertretende Leerfahrten und Wartezeiten sind kostenpflichtig und werden nach Aufwand berechnet. Hierbei ist eine Ladezeit von 15 Minuten im Preis enthalten. Für darüber hinaus gehende nicht von uns zu vertretende Wartezeiten an der Anfallstelle berechnen wir ein Standgeld i.H.v. 65,00 Euro/Std.
9.4Die Miete für Container wird - auch bei Nichtabruf der Abholung - mit Beginn der Bereitstellung fällig. Die freie Standzeit beträgt drei Tage, soweit nicht anders vereinbart. Jeder weitere Tag wird mit 5,00 EUR netto berechnet.
9.5Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.6Bei Vertragsverhältnissen, die eine regelmäßige Leistung zum Gegenstand haben, sind wir berechtigt, Preisanpassungen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB vorzunehmen, soweit es zu Kostenänderungen bei den für die Preisbildung gemäß vorstehender Ziffer 9.1 relevanten Kalkulationsgrundlagen kommt. Hierbei dürfen wir Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen berücksichtigen und haben eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Wir haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen wir Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
9.7Preisanpassungen werden erst nach Ankündigung (schriftlich oder in Textform) gegenüber dem Kunden wirksam, die mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
9.8Der Kunde hat das Recht, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung bezüglich der Abfallart, für welche die Preisänderung gilt, vorzeitig teilweise zu kündigen, sofern er der Preisanpassung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung widerspricht. Anderenfalls tritt die Preisanpassung zum angekündigten Zeitpunkt in Kraft. Die Kündigung bedarf der Textform. Das ordentliche Recht zur Kündigung sowie das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
10.1Die Abrechnung nach Tonnage erfolgt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung anhand der über unsere Waage erzeugten Wiegescheine.
10.2Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät spätestens, auch ohne Mahnung, 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug und hat sodann die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
10.3Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn der Kunde mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen.
10.4Aufrechnungen gegen von uns erstellte Rechnungsbeträge oder die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sind nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig titulierten Forderungen des Kunden zulässig.
11.1Wir haften unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso haften wir unbeschränkt in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen.
11.2Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
11.3Bei mangelhafter Leistung durch uns können wir nach eigener Wahl als Nacherfüllung die Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen oder mangelfrei neu leisten. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um unerhebliche Mängel handelt, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nach Maßgabe von Ziffer 11.1 und 11.2 zu.
11.4Ansprüche wegen Mängeln unserer Leistung verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Leistungserbringung. Dies gilt für Rechtsmängel entsprechend. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken.
11.5Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
11.6§§ 425 bis 439 HGB bleiben von den vorstehenden Ziffern 11.1 bis 11.5 unberührt.
11.7Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
12.1Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde für die Erstellung ordnungsgemäßer Versandpapiere verantwortlich, welche Angaben über die handelsübliche Materialbezeichnung, Menge bzw. Gewicht, Empfangsstelle und Bestellnummer enthalten. Entsprechendes gilt für die Einhaltung umweltrechtlicher Anforderungen an die Überwachung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, der Nachweisverordnung, dem Gefahrgutrecht, dem Verbringungsrecht, o.ä. die entsprechenden Begleitpapiere hat der Kunde uns bei Übernahme der Materialien auszuhändigen.
12.2Wir werden vom Kunden bevollmächtigt, alle im Zusammenhang mit der Übernahme der Materialien erforderlichen Erklärungen gegenüber Behörden oder Dritten, insbesondere Begleit- und Übernahmescheine, auch selbst auszustellen. Die Zulässigkeit und grundsätzliche Verpflichtung der Ausstellung der Begleitscheine durch den Kunden bleibt hiervon unberührt.
13.1Zum Zwecke der Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung werden von uns gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f EU-DSGVO personenbezogene Daten der jeweiligen Ansprechpartner des Kunden sowie ggf. von dessen Vertragspartnern (Entfall- und/oder Abladestellen) erfasst und entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
13.2Unter anderem werden die uns mitgeteilten personenbezogenen Daten von
Ansprechpartnern des Kunden
sowie ggf. von dessen Vertragspartnern zur Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung gemäß
Art. 6 Abs. 1 lit. b und f EU-DSGVO an die von uns eingesetzten Subunternehmen (z.B. Spediteure)
übermittelt. Wir haben hat die Subunternehmer vertraglich verpflichtet, diese Daten ausschließlich zur
Erfüllung und Durchführung des jeweiligen Subunternehmervertrages entsprechend den Bestimmungen
der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes als
Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO zu verarbeiten. Seine nachfolgend aufgeführten
Betroffenenrechte bezüglich dieser an Subunternehmer übermittelten Daten kann der jeweils Betroffene
sowohl gegenüber uns als auch den Subunternehmern ausüben.
Der Kunde ist verpflichtet, die entsprechenden
Informationen jeweils ordnungsgemäß auch an seine
Vertragspartner in der Entsorgungskette zu erteilen, soweit entsprechende personenbezogene Daten von
Ansprechpartnern dieser Vertragspartner an den Kunden weitergegeben und an uns übermittelt werden.
Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen, die auf einem Verstoß des Kunden gegen
datenschutzrechtliche Bestimmungen beruhen, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.
13.3Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie den Zeitraum kaufmännischer und steuerlicher Aufbewahrungsfristen, üblicherweise zehn Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Leistungsaustausch stattfand, aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden wir die Daten umgehend vernichten bzw. löschen.
13.4Für den Zeitraum der Aufbewahrung ist der jeweils Betroffene jederzeit berechtigt, um Auskunftserteilung über seine bei uns gespeicherten Daten zu ersuchen.
13.5Der Betroffene kann darüber hinaus jederzeit die Berichtigung oder Löschung einzelner personenbezogener Daten sowie eine Beschränkung der Datenverarbeitung verlangen bzw. der Datenverarbeitung widersprechen, soweit dies unserem berechtigten Interesse an der Fortsetzung der Datenverarbeitung, insbesondere vor dem Hintergrund der Vertragsdurchführung sowie der o.g. kaufmännischen und steuerlichen Aufbewahrungsfristen, nicht entgegensteht. Zudem steht dem Betroffenen ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Die weiteren Rechte des Betroffenen ergeben sich aus Art. 15-23 EU-DSGVO (vgl. im Detail unter http://www.ik-container24.de/datenschutz-2/).
13.6Der Betroffene ist berechtigt, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. Die Anschrift der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Frau Helga Block, Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf, Telefon: +49 211/384 24 - 0, Telefax: +49 211/384 24 - 10, poststelle@ldi.nrw.de.
13.7Bezüglich etwaiger personenbezogener Daten Dritter, die ggf. in oder an den in die Container eingefüllten Materialien enthalten oder angebracht sind (z.B. Adressaufkleber auf Altpapier und Kartonagen, ), wurden die jeweils Betroffenen von dem Kunden auf ihre jeweilige Eigenverantwortung im Hinblick auf die eigenständige Löschung, Unkenntlichmachung oder anderweitige Vernichtung personenbezogener Daten hingewiesen. Ist der Kunde selbst Betroffener im Sinne des Datenschutzes, wird ihm ein entsprechender Hinweis hiermit durch uns erteilt. Hat der Kunde uns insoweit nicht ausdrücklich (auch) rechtswirksam mit einer Auftragsverarbeitung i.S.v. Art. 28 EU-DSGVO beauftragt, haften wir für etwaige Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben weder gegenüber den Betroffenen noch gegenüber dem Kunden. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen wegen etwaiger Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.
Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt unser Firmensitz (Krefeld) als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind aber berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen
15.1Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so ist die Lücke durch eine angemessene Regelung auszufüllen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrags vereinbart hätten, wenn sie die Lücke bei Vertragsschluss gekannt hätten.
15.2Es gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.